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§ 20 UmwStG,Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung (Acht- Monatszeitraum)

Unternehmer A hat ein Einzelunternehmen B. Unternehmer A gründet eine GmbH C im Juli 2022. Unternehmer A bringt mit dem Notar ohne steuerliche Beratung sein Einzelunternehmen B im November 2022 mit Rückwirkung auf den 1.1.2022 in die GmbH C ein. Es handelt sich um eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage Der Notar war in Unkenntnis, dass die Rückwirkungsfrist nur in den Coronajahren verlängert war.
 1.) Was ist die steuerliche Auswirkung der gescheiterten Rückwirkung?

 2.) Erfolgt die Einbringung dann im November ohne Rückwirkung oder ist die Einbringung vollständig gescheitert?

 3.) Wird die Rückwirkung dann auf den März 2022 datiert? 4.) Kann man die Bilanz einer Einbringungsurkunde später noch einmal verändern (insb. den Bilanzstichtag)? Was hat eine veränderte Bilanz für eine Rechtsfolge?
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