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Steuerbilanz,Einbringung,Rückwirkung

Mein Mandant ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co.KG. Er ist auch alleiniger Gesellschafter der Komplementärin. Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft läuft vom 01.04.-31.03. eines Jahres. Mit Verschmelzungsvertrag von 04.03.2021 wurde das Vermögen der KG auf Ihre Komplementärin verschmolzen. Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 01.04.2020. Die Verschmelzung wurde bei beiden Rechtsträgern am 27.04.2021 in Handelsregister eingetragen. Der Antrag auf Buchwertfortführung ist gestellt. Bei der GmbH & Co.KG handelt es sich um eine mittelgroße Personenhandelsgesellschaft mit entsprechendem Buchwerk. Die Komplementär-GmbH hat dagegen nur 20-25 Buchungen pro Jahr. Die Handelsbilanz per 31.03.2021 der GmbH incl. des Verschmelzungsvorgangs ist erstellt und geprüft. Hierbei wurde wie folgt vorgegangen: Die Buchführung der übertragenden Gesellschaft wurde aufgrund der Größe des Datenbestandes wie bisher durchgängig bis 31.03.2021 gebucht. Auch die Buchführung der übernehmenden Gesellschaft (Komplementär-GmbH) wurde durchgängig bis 31.03.2021 gebucht. Danach wurden die Datenbestände konsolidiert, Zwischengewinne eliminiert und die Umbuchungen der Kapitalkonten entsprechend dem Verschmelzungsvertrag vorgenommen. Der Konsolidierungsbestand wurde als Handelsbilanz der übernehmenden Gesellschaft zugrunde gelegt. Der Wirtschaftsprüfer erteilte eine uneingeschränktes Testat. Der Jahresabschluss ist veröffentlicht. Jetzt stelle ich mir die Frage, ob ich auch steuerrechtlich entsprechend verfahren kann. Die Aufteilung der Umsatzsteuer ist händisch bereits erstellt (bis 27.04.2021 und ab 28.04.2021). Buchungstechnisch ist bei dieser Vorgehensweise kein expliziter Anschaffungsvorgang durch Übernahme von Salden oder Jahresverkehrszahlen (Konto 9090) notwendig, da durch die Konsolidierung im Datenbestand der übertragenden Gesellschaft die zu übernehmenden Werte bereits als EB-Werte (01.04.2020) vorgetragen sind. Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise um eine verwaltungsökonomische Maßnahme.
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