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§ 22 UmwStG,verdeckte Einlage,§ 13 UmwStG

A und B halten jeweils 50% an der AB GmbH als 17er-Anteile im steuerlichen Privatvermögen. Die AB hat eine gute Geschäftsentwicklung und soll vielleicht in ein paar Jahren veräußert werden. A un B gründen deshalb zur Neustrukturierung eine neue AB-Holding GmbH mit darunter befindlicher Tochter GmbH T. Nun wird die AB GmbH auf die T GmbH verschmolzen. Nach mehreren Jahren veräußert die AB-Holding GmbH ihre Beteilgung an der T-GmbH. Frage: Kann die Veräußerung vollständig unter dem Regime des § 8b KStG erfolgen? Wäre eine Sperrfrist analog § 20 oder § 22 UmwStG mit Einbringungsgewinnversteuerung vorliegend mit der Folge, dass zum Zeitpunkt der Verschmelzung eine 17er-Veräußerung vorläge und nur eine anteilige Versteurung nach § 8b KStG?
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