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Ergebnisabführungsvertrag und tatsächliche Durchführung,§ 14 KStG,Entstehung und Fälligkeit des Ergebnisabführungsanspruchs

Wann hat die handelsrechtliche Gewinnabführung von der Organgesellschaft an den Organträger zu erfolgen (Zeitpunkt)? Im Fall hat der Organträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 31.03. Die Organgesellschaft hat ein Wirtschaftsjahr zum 31.12. Für steuerliche Zwecke ist die Zurechnung im selben Steuerjahr (Kalenderjahr) vorzunehmen. Aber wie ist handelsrechtlich korrekter vorzugehen? Muss auch hier der Gewinn der OG, welcher zum 31.12. bestimmt wird, im JA beim OT zum 31.03. im selben Jahr erfolgen, oder kann das im nächsten Wirtschaftsjahr erfolgen, weil z.B. der JA zum 31.03. bereits erstellt wurde? Rein praktisch müsste die Offenlegung des Abschlusses des OT zum 31.03. im Folgejahr max. bis 31.03. erfolgen, weshalb bis dahin der JA der OG zum 31.12. ebenfalls fertig sein müsste, damit in der Handelsbilanz das Ergebnis gleichlaufend mit der Steuerbilanz erfasst werden kann – also alles in einem Kalenderjahr.
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