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Einlage oder Einbringung von Grundstücken des Privatvermögens in eine Personengesellschaft,§ 23 EStG,Option zur Steuerpflicht bei Grundstückslieferungen

Es wurde ein UG & Co. KG gegründet (02.01.2022), bei der der alleinige Kommanditist auch der alleinige Gesellschafter der UG ist. Gegenstand der KG ist Vermietung und Verpachtung. Die UG haftet noch für eine andere KG. Der einzige Kommanditist wurde neben der UG zur Geschäftsführung berufen und von § 181 BGB befreit. Damit liegen ertragsteuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Der Gesellschafter plant, in diese Gesellschaft ein sich seit neun Jahren im Privatvermögen befindliches Grundstück, welches bebaut werden soll, in die KG einzulegen. Zurzeit wird das Grundstück als Parkplatz vermietet. Die Mieteinnahmen werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der privaten Steuererklärung erklärt. Der Bauantrag wird vom Gesellschafter privat gestellt. Die Finanzierung des geplanten Neubaus (Darlehens) und der über zehn Jahre vorab geschlossene Mietvertrag (mit Umsatzsteuer) (Mietbeginn 01.04.2023) „laufen“ aktuell über den Gesellschafter privat. Wir würden das Grundstück zu den ursprünglichen Anschaffungskosten in UG & Co. KG einlegen (vor Baubeginn). In der KG werden zwei Konten geführt, ein Festkapitalkonto und ein Darlehenskonto. Aus unserer Sicht sollte diese Vorgehensweise ertragsteuerlich möglich sein. Das „Grundstück“ verlässt nicht den Bereich des Privatvermögens, so dass keine Steuer anfällt. Sollte das Grundstück während der Bauzeit oder nach Fertigstellung in die KG eingelegt werden, müsste aus unserer Sicht das Grundstück für umsatzsteuerliche Zwecke von dem Gesellschafter an die UG & Co. KG unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung veräußert werden. Ein Geldfluss erfolgt nicht, da die Veräußerung nur für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt. Somit behält der Gesellschafter als Veräußerer seinen Vorsteuerabzug und der Erwerber tritt in die Fußstapfen des Verkäufers.
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