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Zweitwohnungssteuer,Auskunftsersuchen,§ 93 AO

Ein Mandant ist von der Stadt aufgefordert wurden, die Kaltmiete eines Mieters für die Zweitwohnungssteuer bekanntzugeben, jedoch sind wir der Meinung, dass wir erst herangezogen werden können, wenn die Aufforderung an den Mieter erfolglos bleibt. Es sind keine Angaben auf dem Schreiben, dass die Stadt es beim Mieter versucht hat. Ferner besteht nur eine Frist von acht Tagen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit wir verpflichtet sind, die Arbeit der Stadt auch noch zu übernehmen.
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