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Nachzahlung DRV-Prüfung,Rückstellungsbildung,§ 5 EStG

A ist bilanzierender Einzelunternehmer mit Sitz im Inland. Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für die Kalenderjahre 2018 und 2019 wurden endgültig erlassen. Für das Kalenderjahr 2020 wurden noch keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Im Jahr 2022 wurde eine Sozialversicherungsprüfung für die Jahre 2018 bis 2021 durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt. Für die Jahre 2018 bis 2020 wurden aufgrund fehlerhafter Lohnabrechnungen in den einzelnen Jahren Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben. Fragen: 1. Zu welchem Zeitpunkt ist eine ertragsteuerliche Berücksichtigung möglich? Kann der gesamte Nachforderungsbetrag 2018–2020 bereits per 31.12.2020 berücksichtigt werden oder erst im Jahr 2022? 2. Wann sind die Zinsen auf die Nachforderungsbeiträge ertragsteuerlich zu berücksichtigen? Mit Erlass des Bescheids durch die DRV im Jahr 2022?
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