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Gewinnrücklagen,Einstellung,GmbH

Die A-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland verfügt zum 01.01.2021 über einen Gewinnvortrag aus Vorjahren in Höhe von 100 T€. Von diesem Gewinnvortrag soll ein Teilbetrag in die „anderen Gewinnrücklagen“ eingestellt werden. Aktuell sieht der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine entsprechende Öffnungsklausel vor, dass die Gesellschafter jederzeit berechtigt sind, Einstellungen in Gewinnrücklagen vorzunehmen und Gewinnrücklagen aufzulösen. 1. Wenn im Jahr 2021 noch eine Zuführung erfolgen soll, ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH zwingend im Jahr 2021 noch um eine entsprechende Öffnungsklausel zu ergänzen? 2. Ist die Zuführung auch durch einen im Jahr 2021 notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss möglich? 3. Ist die Einstellung in die Gewinnrücklagen aus dem Gewinnvortrag der Vorjahre in der Gewinn- und Verlustrechnung genauso abzubilden wie bei teilweiser Ergebnisverwendung des laufenden Geschäftsjahres, somit per Einstellung in andere Gewinnrücklagen an andere Gewinnrücklagen?
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