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Soforthilfe,Ermittlung des Liquiditätsengpasses,Berücksichtigung Privatanteil und Restwert eines Pkw

Im Rahmen der für meine Mandanten zu erstellenden Rückmeldeverfahren sind zwei m. E. ungeklärte Fragen in diesem Zusammenhang aufgetreten. Um diese Sachverhalte richtig in den Berechnungsbögen zum Rückmeldeverfahren einarbeiten zu können, bitte ich um Ihre Mithilfe in Form von Antworten zu folgenden Sachverhalten: 1. Laut FAQs gehören zu den anzusetzenden Einnahmen auch die Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, soweit es sich nicht um Notverkäufe handelt. In meinem konkreten Fall geht es um einen planmäßigen Pkw-Verkauf aus dem Anlagevermögen (Hilfsgeschäft). Wie wird hierbei der Restbuchwert des Kraftfahrzeugs als Aufwand zum Zeitpunkt des Verkaufs im Berechnungsbogen zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt? 2. Im Betriebsvermögen meiner Mandanten befindet sich in der Regel auch ein Firmenfahrzeug, welches sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird. Die Kfz-Kosten sollen lt. FAQ nur mit dem betrieblichen Anteil in die anzusetzenden Kosten berücksichtigt werden. Wie wird der private Nutzungsanteil denn ermittelt, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und steuerlich dieser Wert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-%-Regelung) ermittelt wird?
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