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GrSt-Sachwertverfahren,Gartenhäuschen,§ 259 BefG

Es liegt unstrittig die Grundstücksart „gemischt genutztes Grundstück“ vor. Wir befinden uns also im Sachwertverfahren, Bundesland S-H, somit Bundesmodell. Wie ist hier eine Gartenhütte zu bewerten? Gemäß Gesetz und Anwendungserlass sind Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. so ein Gartenhaus, entgegen der alten Rechtslage nun mit einzubeziehen. In Niedersachsen regelt das NGrStG, dass Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung (wieder unser Gartenhaus z.B.) nicht mit einbezogen werden, wenn sie eine Fläche von bis zu 30 qm haben. Diese Regelung ergibt sich aber nirgends für das Bundesmodell. Die Frage wäre ansonsten, ob auch eine kleine Holz-Gartenhütte überhaupt eine Bruttogrundfläche im engeren Sinne hätte? Im vorliegenden Fall beträgt die „Bruttogrundfläche“ (wenn es eine solche dort ist) unter 10 qm, und ich tue mich damit ein wenig schwer, dass diese den Grundsteuerwert erhöhen soll. Ich wüsste auch nicht, welcher Art ich die Gartenhütte dann in Anlage 42 zuordnen sollte.
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