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Bilanzierung Zuschuss,Wahlrechtsgestaltung,§ 6 EStG

Unser Mandant errichtet ein eigenes Betriebsgebäude mit Werkhalle. Baubeginn war im Jahr 2020, die Fertigstellung erfolgte im Jahr 2022. Für diese Investition erhält er von der NRW.Bank einen ertragsteuerpflichtigen Zuschuss (Schaffung von Arbeitsplätzen). Dieser Zuschuss wird in Teilbeträgen je nach Baufortschritt ausgezahlt. Bisher, insbesondere im Jahresabschluss 2020, erfolgte die buchhalterische Erfassung dieser Zuschüsse zusammen mit den Bauabschlagszahlungen steuerneutral auf dem Konto „Geschäftsbauten im Bau“. Ursprünglich war vorgesehen, diese Zuschüsse herstellungskostenmindernd zu berücksichtigen. Fraglich ist nun, ob der Gesamtzuschuss einheitlich betrachtet (entweder als Minderung der Herstellungskosten oder als sonstiger betrieblicher Ertrag) verwendet werden muss, oder ob auch eine Aufteilung des Zuschusses in einen Minderungsbetrag und einen ertragsteuerpflichtigen Betrag erfolgen kann. Hierbei ist zudem fraglich, ob diese Entscheidung erst einheitlich mit Fertigstellung des Gebäudes getroffen werden kann, oder für Teilbeträge auch in den jeweiligen Auszahlungsjahren eine eigenständige Entscheidung getroffen werden kann.
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