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Sonstige,Einzelaufzeichnungspflicht,Privatentnahmen

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird von den Prüfern zunehmend kritisiert, dass für Privatentnahmen in bar aus der Ladenkasse kein Eigenbeleg angefertigt worden ist. Wenn der Steuerpfl. eine Barentnahme ordnungsgemäß in seinem Kassenbericht (offene Ladenkasse) einträgt und jeder Kassenbericht auch von ihm handschriftlich unterschrieben wird, dann muss das m.E. ausreichen. Wenn für solche Fälle von der Finanzverwaltung zusätzlich ein Eigenbeleg gefordert wird, ist das m.E. ein Rückschritt in „Kaisers Zeiten“ . Gibt es hierzu schon Rechtsprechung?
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