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Überbrückungshilfe,Referenzumsatz,Umsatz

Unser Mandant betreibt seit vielen Jahren ein Hotel und hat aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie Überbrückungshilfen beantragt, dabei wurde der Durchschnittsumsatz aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz berücksichtigt und nicht der tatsächliche Monatsumsatz. Ich habe Zweifel, ob man das hätte so handhaben dürfen. Könnten Sie mir bitte mitteilen, wie es bei den bisher möglichen Überbrückungshilfen zu sehen war und wie wir das bei den jetzt noch zu beantragenden Überbrückungshilfen handhaben müssen.
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