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Sonstige,Bauabzugssteuer,Rückstellung

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant ist eine GmbH, die Gebäude errichten lässt, um sie anschließend zu verkaufen oder zu vermieten. Von diversen Bauunternehmen, die Bauleistungen i.S.d § 48 ESTG an die von uns betreute GmbH erbracht haben, wurden keine Freistellungsbescheinigungen i.S.d § 48b ESTG angefordert, aber gleichwohl 100% der Rechnungsbeträge gezahlt. Frage: Ist in dem Jahresabschluss der GmbH eine Rückstellung in Höhe von 15% der Brutto-Rechnungen zu bilden oder ist eine Angabe des Betrags im Anhang als Haftungsverhältnisse ausreichend? Mit freundlichen Grüßen i.V. Jan Bemelmans Steuerberater
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