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Bewertung,§ 160 BewG

Ich möchte nochmal kurz zum Thema Stückländereien nachfragen. Mir ist die Definition nicht klar bzw. wie das praktisch aussieht. Laut § 160 (7) BewG ist die Definition: „Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.“ Es geht also um Grundstücke, auf denen entweder Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel vorhanden sind – welche dann nicht dem Grundstückseigentümer gehören und das Grundstück ist für MINDESTENS 15 Jahre verpachtet (vermutlich an den Eigentümer der Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel). Es ergeben sich folgende Fragen für mich: – Was sind hier Betriebsmittel? – Was ist mit einem Grundstück, dass nur Wiesenland/Ackerland/Forst umfasst? Dieses hätte meiner Auffassung nach dann weder Wirtschaftsgebäude noch Betriebsmittel. Kann so ein Grundstück dennoch Stückländerei sein? – Mindestens 15 Jahre: In meinem Fall gibt es Wiesengrundstücke, welche „bis auf weiteres“ also unbefristet verpachtet sind. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Jahren. Ist das mindestens für 15 Jahre (weil unbefristet) oder nicht (weil Kündigungsfrist zwei Jahre)? – Was ist, wenn die Pachtdauer 20 Jahre beträgt, aber am Bewertungsstichtag nur noch zehn Jahre bis Auslaufen des Vertrags übrig sind?
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