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GrSt-Einfamilienhaus,Nebengebäude Scheune,§ 249 Abs. 1 BewG

Der Steuerpflichtige ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Das Grundstück wurde in früheren Jahren als Landwirtschaft genutzt (Alternative: Gewerbebetrieb), der Betrieb der Landwirtschaft (bzw. Gewerbebetrieb) wurde vor mehr als zehn Jahren aufgegeben. Auf dem Grundstück (ein Einheitswert-Aktenzeichen/eine Flurstücksnummer/Grundstücksgröße mehr als 1.000 qm) befinden sich folgende (freistehende) Bauten: – Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 100 qm – Doppelgarage von 30 qm – ehemalige Scheune (bzw. ehemalige Werkstatt) mit einer Nutzfläche von 150 qm Die ehemalige Scheune (bzw. Werkstatt) wird lediglich zum Abstellen von privaten Sachen (Gartenmöbel, Werkzeug, Fahrräder usw.) genutzt. Es findet weder eine landwirtschaftliche (bzw. gewerbliche) Nutzung statt noch werden Teile des Grundstücks bzw. Gebäudes vermietet. Um welche Grundstücksart im Sinne der Grundsteuer (§ 249 Abs. 1 BewG) handelt es sich hierbei? – Der Ansatz als Einfamilienhaus (Nr. 1) kann nicht sachgerecht sein, da hierbei die Nutzflächen der Scheune (bzw. Werkstatt) zur Wohnfläche gerechnet werden müssten und dabei „utopische Werte“ entstehen. – Oder ist die ehemalige Scheune (bzw. Werkstatt) als „Kellerraum/Lagerraum außerhalb des Gebäudes“ anzusehen und daher nicht in die Flächenberechnung einzubeziehen? – Der Ansatz als Geschäftsgrundstück (Nr. 6) bzw. gemischt genutztes Grundstück (Nr. 7) scheidet aus, da keine Landwirtschaft (bzw. kein Gewerbebetrieb) mehr besteht. – Also bliebe lediglich der Ansatz als sonstiges bebautes Grundstück (Nr. 8)? Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen?
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