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Überbrückungshilfe,Aufteilung,Verbund

Unsere Mandantin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines Hotels mit dazugehörigem Restaurant umfasst. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet das Hotelgebäude an die GmbH (Betriebsaufspaltung) und erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da die GmbH aufgrund von Betriebsschließungen Verluste erlitten hat, wurden von dem Besitzunternehmen für den gesamten Verbund die Überbrückungshilfen III, III Plus und IV beantragt. Die Fixkosten wurden für den gesamten Verbund angegeben, obwohl das Besitzunternehmen bei isolierter Betrachtung keine Umsatzverluste hatte. Neben den Fixkosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfen Personalkosten- und Eigenkapitalzuschüsse gewährt. Diese entfallen dem Grunde nach nur auf das Hotel, da nur dieses Personal beschäftigt und die Verluste erlitten hat. Die Verteilung der Überbrückungshilfen auf die beiden Unternehmen soll anhand der Fixkosten erfolgen (Umlagevereinbarung). Frage: Kann in der Umlagevereinbarung vereinbart werden, dass das Besitzunternehmen nur die Fixkosten, aber nicht den dazugehörigen Personal- und Eigenkapitalzuschuss erhält?
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