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Förderbetrag,Referenzbetrag 2016

Unsere Mandantin hat für eine Arbeitnehmerin in 08/2016 einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung mit einem monatlichen Beitrag von 150 € abgeschlossen. In diesem Beitrag ist ein zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss von 50 €/Monat enthalten. Der Vertrag hat sich in der monatlichen Höhe in den nächsten Jahren nicht geändert. Als Bemessungsgrundlage für die steuerliche Förderung wurde von uns und DATEV-LODAS der Betrag von 5 x 50 €, AG-Zuschuss = 250 €, für das gesamte Jahr 2016 zugrunde gelegt. Dieser Betrag ist der Referenzbetrag für 2016 und ist damit nicht auf ein volles Jahr mit zwölf Monaten hochzurechnen, sondern als Jahresbetrag zu betrachten. In den Folgejahren ist ab dem Erreichen des Referenzbetrags von 250 € die steuerliche Förderung über die Reduzierung der Lohnsteuer bei unserer Mandantin erfolgt. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass die Nichterhöhung des AG-Zuschusses ein Ausschlusskriterium für den Ansatz der steuerlichen Förderung ist, und will die steuerliche Förderung nach § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG für die Jahre 2018 bis 2021 von unserer Mandantin zurückfordern. Frage: Wie ist der § 100 Absatz 2 Satz 2 EStG zu verstehen, wenn der Vertragsabschluss des Altersvorsorgevertrags im August des Jahres 2016 beginnt? Darf das Finanzamt den Förderbetrag zurückfordern? Der Referenzbetrag des Jahres 2016 wurde in den Folgejahren ab dem Monat Juni überschritten.
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