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Rückstellung,Aufwendungen,Vorschüsse

Es werden für den Zeitraum Januar–Dezember 2021 monatliche Vorschuss-Rechnungen für die Finanzbuchführung 2021 erstellt. Im Mai des Jahres 2022 wird eine Schlussabrechnung der Finanzbuchführung für das Jahr 2021 erstellt. Im Rahmen dieser Schlussabrechnung ergibt sich ein Guthaben zugunsten des Mandanten. Ist dieses Guthaben bei dem Mandanten ertragswirksam als sonstiger Vermögensgegenstand im Jahresabschluss 2021 zu aktivieren?
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