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Sozialversicherungspflicht,Minderheitsgesellschafter,Geschäftsführer

Es sollen im Rahmen einer DRV-Prüfung die Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden. Im Jahr 1989 wurde der Gesellschaftsvertrag durch G als alleiniger Gesellschafter gegründet. G vertritt die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Hinsichtlich Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung enthält der Gesellschaftsvertrag keine Angaben. G führt als Handwerksmeister die Geschäfte auf Grund seiner Sachkenntnisse allein und selbständig. Er beschäftigt drei Mitarbeiter. Laut Anstellungsvertrag ist G an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden und bekommt ein Monatsgehalt, 30 Urlaubstage. Der Gehaltsanspruch im Krankheitsfall beträgt sechs Monate. Der Gesellschafter-Geschäftsführer G der Handwerker GmbH hatte zuerst 100 % der Anteile und später durch Übertragung und Abtretung nur 40 % der Geschäftsanteile. Die anderen 60 % der Anteile hat die Ehefrau. Gewählt wurde diese Konstellation, um eine Betriebsaufspaltung zu verhindern. Die Ehefrau ist an der Geschäftsführung nicht beteiligt.
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