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Erbengemeinschaft,Auseinandersetzung,Rechtsfolgen

Es geht um folgende Personen: Vater (V), Mutter, (M), Sohn (S), Tochter (T), Neue Ehefrau (N), Schwiegertochter (ST). Im Jahre 1991 ist die Ehefrau (M) des Vaters (V) verstorben. V (1/2), S (1/4) und T (1/4) bildeten die Erbengemeinschaft 1 nach M. Zum Grundbesitz gehörte ein teilweise selbstgenutztes und teilweise zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude 1 (G1, Verkehrswert 500.000 €). Im Jahre 2020 starb T, die mit ST verheiratet war. T wurde beerbt von ST (3/4), V (1/8) und S (1/8). Sie bilden die Erbengemeinschaft 2. Im Vermögen der T befand sich insbesondere ein durch sie und ST selbstbewohntes Gebäude (G2, Verkehrswert 300.000 €) und der Anteil an G1 aus der Erbengemeinschaft 1. Die Parteien wollen nun einen Erbauseinandersetzungsvertrag über beide Erbengemeinschaften schließen. Außerdem möchte V seinen Anteil an G1 dem S gegen Nießbrauch übertragen. Ziel: G1 soll am Ende dem S zu 100 % gehören und G2 soll am Ende zu 100 % der ST gehören. ST soll zudem eine Barabfindung an V und S in Höhe von je 15.000 € zahlen. V soll ein Nießbrauchsrecht an dem Gebäude G1 erhalten und dessen Ehefrau N für den Fall des Vorversterbens des V, aufschiebend auf den Tod des V bedingt, ebenfalls ein Nießbrauchsrecht. Fragen: Zwischen welchen Parteien werden im Rahmen der Auseinandersetzungen erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vorgänge ausgelöst und welche Freibeträge gelten? Ist der auf den Tod des V aufschiebend bedingte Nießbrauch für die neue Ehefrau (N) des V bereits jetzt eine Schenkung? Ist im Rahmen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer die Reihenfolge der Übertragungen wichtig, oder wird die Auseinandersetzung als ein Ganzes betrachtet? Welche Fristen gelten? Kann die Auseinandersetzung steuerlich betrachtet in mehreren Urkunden vorgenommen werden? Ist die Ausgleichszahlung von der ST an V und S unbedenklich?
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