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§ 232 BewG,GrStRefG,Einzelfragen zum GrStRefG

Der Steuerpflichtige A verpachtet seinen landwirtschaftlichen Betrieb (landw. Grundstücke 3 ha, Maschinenhalle). Auf dem Grundstück X des Steuerpflichtigen befinden sich folgende Gebäude: a) Wohnhaus (Wohnfläche 200 m²) b) Garage 1 (freistehend, Fläche 110 m², Nutzung für die privaten Fahrzeuge des A) c) Maschinenhalle (Fläche 140 m², Nutzung des Pächters für landwirtschaftliche Maschinen) d) Scheune (leerstehend) e) zehn Garagen à 20 m² (ein Komplex), die an Fremde vermietet werden Das Grundstück X ist im Rahmen der Grundsteuer zu 100 % dem Privatvermögen des A zugeordnet. Ertragsteuerlich stellt das Grundstück 2.000 m² landwirtschaftliches Betriebsvermögen und 1.000 m² Privatvermögen (für das Wohnhaus + zugehörigen Nutzgarten) dar. Es liegen bei der Landwirtschaft keine Nutzungen wie „Flaschenweinerzeugung, Imkerei, Wanderschäferei“ etc. vor. Fragen: 1) Bleibt die Garage 1 bei der Feststellungserklärung zur Grundsteuer außer Ansatz, da sie Wohngebäuden dient? 2) Wie wäre die Garage 1 anzugeben, wenn sie nicht dem Wohngebäude dient (Angabe als 110 m² Nutzfläche in der Feststellungserklärung)? 3) Ist diese Maschinenhalle in der Feststellungserklärung zur Grundsteuer des Grundstücks X zu berücksichtigen (obwohl sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Pächters dient)? 4) Ist diese Maschinenhalle in der Feststellungserklärung für die landwirtschaftlichen Grundstücke von 3 ha zu berücksichtigen, obwohl keine der o.g. Nutzungen vorliegt? 5) Ist die leerstehende Scheune in der Feststellungserklärung zum Grundstück X als Nebengebäude zu berücksichtigen, da sie nicht dem Wohngebäude dient und über 30 m² groß ist? Ist diese Scheune dann als Nutzfläche zu erklären? 6) Wie sind die zehn Garagen zu behandeln (als Nutzfläche)? 7) Wie wären die zehn Garagen zu behandeln, wenn diese einzeln freistehend auf einem Grundstück stehen würden? 8) Bleiben bei einem Landwirt sämtliche landwirtschaftlich betrieblich genutzten Gebäude außer Ansatz, sowie keine der o.g. Nutzungen vorliegt?
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