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Grundsteuerreform,Land- und Forstwirtschaft

Sachverhalt: Ein Mandant ist Eigentümer folgender Grundstücke: a) Waldfläche b) Wiese (Fläche vor dem Wald) c) Streuobstwiese mit vier Apfelbäumen außerhalb der Stadtgrenze d) Schrebergarten mit diversen Gemüsebeeten (der ihm gehört, keinem Schrebergartenverein) e) ein kleiner Acker, den er an einen Bauer gegen ein geringes Entgelt verpachtet hat (der dort Kartoffeln anbaut) Für die Grundstücke a) bis d) werden KEINERLEI Einnahmen erzielt, vielmehr werden diese Grundstücke vom Mandanten zur Selbstnutzung (des Holzes, der Äpfel, des Gemüses) verwendet. Der Mandant ist selbst kein Landwirt, er hat alle diese Grundstücke vor Jahren geerbt. Alle Grundstücke liegen in Bayern – wobei dies für die nachstehende Frage vermutlich unerheblich ist, da ja die Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten LuF und Grundvermögen meines Wissens nach in allen Bundesländern identisch ist. Fragestellung: Für welche der vorgenannten Grundstücke ist im Rahmen der Hauptfeststellung im Rahmen der Grundsteuerreform auf den Zeitpunkt 1.1.2022 „land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen“ bzw. für welche ist „Grundvermögen“ zu deklarieren? Kann man hier generell sagen, wenn hier bisher Grundsteuer A erhoben wurde, dann liegt (auch weiterhin) ein Grundstück des LuF vor, wenn hier bisher Grundsteuer B erhoben wurde, dann liegt (auch weiterhin) ein Grundstück des „Grundvermögens“ vor? Kann man mit anderen Worten sagen: Bei der Einordnung, ob „Grundvermögen LuF“ oder „Grundvermögen“ vorliegt, hat sich durch die neue Grundsteuerreform NICHTS geändert, richtig? So dass anhand des letzten Bescheids ganz einfach erkennbar wird, welche Grundvermögensart für die vorliegenden Grundstücke vorliegt?
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