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Grundsteuer,Feststellungserklärung,Erbbaurecht

Meine Mandantin besitzt Erbbaugrundstücke, auf denen vom Erbbauberechtigten Einfamilienhäuser bzw. Mehrfamilienhäuser errichtet wurden. 1) In den Erbbaurechtsverträgen ist nach Ablauf von 99 Jahren eine Entschädigungsanspruch von 2/3 des Gebäudewertes vereinbart. 2) In den Erbbaurechtsverträgen ist nach Ablauf von 99 Jahren keine Entschädigung vereinbart. Frage: Wer ist hinsichtlich der neuen Grundsteuerreform zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet? Der Grundstückeigentümer oder der Erbbauberechtigte?
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