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Sonstige,Insolvenzanfechtung,Forderungsabtretung

Ein Mandant verkauft eine GmbH, er hat der GmbH ein Gesellschafterdarlehen gewährt. Im Notarentwurf zum Verkauf der GmbH findet sich folgender Passus: "Die Darlehensrückzahlungsansprüche werden zum Nennwert der Forderungen verkauft. Die Käufer verpflichten sich, die erworbenen Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die Gesellschaft in die Gesellschaft einzubringen und in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzustellen. In Erfüllung dieser Verpflichtung treten die Käufer bereits heute aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu dem sie selbst Forderungsinhaber werden, die von Ihnen mit dieser Urkunde erworbenen Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschaft an die Gesellschaft ab, diese bedingte Vorwegabtretung annimmt. Die Forderungsabtretung ist als sonstige Zuzahlung der Erwerber in das Eigenkapital der Gesellschaft in die Kapitalrückzahlung der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB einzustellen. Die Käufer verpflichten sich gegenüber dem Verkäufer, diese Rücklage nicht vor Ablauf eines Jahres ab Wirksamwerden des Forderungsübergangs aufzulösen. Sie verpflichten sich weiter gesamtschuldnerisch, den Veräußerer von jeglicher Inanspruchnahme aus den verkauften Darlehensrückzahlungsansprüchen, insbesondere im Falle der Anfechtung umfassend freizustellen." Sichert diese Formulierung meinen Mandanten vor einem Ausfall der Darlehen umfassend ab?
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