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Biotope,Grundsteuer,LuF

Mein Mandant stellt für die Errichtung von Windenergieanlagen Grundstücke als Ausgleichsflächen zur Verfügung, die im Rahmen der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als Auflage enthalten sind. Aus den Auflagen ergibt sich z.B., dass diese Flächen nicht bewirtschaftet werden dürfen oder dort Biotope angelegt werden müssen. Im Liegenschaftskataster werden diese Flächen als landwirtschaftliche Flächen mit entsprechender Ertragsmesszahl aus der Bodenschätzung oder Wald ausgewiesen. Die Grundstücke werden in den Aufforderungsschreiben der Finanzverwaltung zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen in der Regel LuF zugewiesen. Mein Mandant betreibt keinen LuF-Betrieb, und Befreiungen nach § 3 Grundsteuergesetz scheiden aus. Nun stellt sich die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, von der Standardbewertung ausgehend von den im Liegenschaftskataster genannten Daten der Bodenschätzung abzuweichen, und diese Grundstücke z.B. als Geringstland zu bewerten, alternativ an welcher anderen Stelle ggf. eine Grundsteuer-„Befreiung“ erreicht werden kann.
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