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Grundsteuerreform,Bauträger-Fälle,§ 248 BefG

1. Frage: Ist ausschließlich auf die Aufforderung vom Finanzamt zu warten, bevor eine Grundsteuererklärung abzugeben ist? Wenn ja, gilt das auch in Fällen von Firmen-Grundstücken (konkret Bauträger)? 2. Frage: Ist für ein Grundstück „in Bebauung“ vom Bauträger, der am 01.01.2022 noch Eigentümer war, auch dann die Erklärung durch den Bauträger abzugeben, wenn das Grundstück mittlerweile im Laufe des Jahres 2022 fertig gestellt und an eine Vielzahl von Käufern veräußert wurde? Oder geht die Erklärungspflicht auf die neuen Eigentümer/Käufer über? 3. Falls die Pflicht beim Beiträger verbleibt, welcher Stand ist dabei zu erklären, der am 01.01.2022, der in Bebauung oder der zwischenzeitlich „fertig gestellte Zustand“?
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