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Coronahilfen,Bilanzierungsgrundsätze,§ 4 EStG

Für einen Mandanten wurde im Oktober 2021 ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt. Der Antrag auf Unterstützung betraf den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Somit wurden Förderbeträge für die Zeiträume 2020 und 2021 im Jahr 2021 beantragt und erstattet. Die Bilanz wird im November/Dezember 2021 aufgestellt. Wann sind die Coronahilfen erfolgswirksam zu erfassen?
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