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Grundsteuer,§§ 232?242 BewG

Eine bei Erwerb neu gegründete GbR hat einen Resthof (wurde nicht mehr aktiv betrieben) gekauft und diesen an eine Einzelperson verpachtet. Die Pächterin war vorher keine Landwirtin und hat keine weiteren Flächen. Die GbR erzielt selber Einkünfte aus V+V. Die Pächterin wohnt auf dem Resthof, betreibt auf den Flächen einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb und hat – neben ihrem Wohnhaus – ein weiteres Haus, welches an Feriengäste vermietet wird. Nach Anzahl der Betten handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb i.S.d. R 15.5 EStR, wobei von vornherein keine Verpflegung o.Ä. angeboten wird. Allerdings gibt es noch Reit- und Kutschangebote, für die ein Teil eines Stallgebäudes zum Abstellen genutzt wird. Für die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer ab 2022 geht es nun darum, welche Gebäude/Flächen zum Grundvermögen i.S.d. BewG gehören und welche zum landwirtschaftlichen Betrieb. Die Betriebsleiterwohnung ist klar, aber was ist mit dem Ferienhaus und was ist mit der Abstellfläche für die Kutsche samt Zubehör? Kann das Ferienhaus zum luf Vermögen gehören, wenn es sich einkommensteuerlich noch um Einkünfte aus LuF handelt, auch wenn die Pächterin ja kein Eigentum hat? Und was ist mit der Abstellfläche des Stallgebäudes für die Kutsche samt Zubehör? Hängt die Einordnung des BewG von der Qualifikation der Einkünfte bei der Pächterin ab (LuF oder V+V), oder welche Auswirkung hat hier der Umstand, dass die GbR selber definitiv keine Einkünfte aus LuF hat und auch nie hatte?
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