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Bilanzierung,Fördermittel,Zuschüsse

Ich bearbeite aktuell den Jahresabschluss 2021 für einen Mandanten, der ein Restaurant betreibt. Im Rahmen der Bearbeitung habe ich vom Mandanten zwei Zuwendungsbescheide/Kleinbeihilfenbescheinigungen erhalten. Der erste Bescheid ergeht über die „Gewährung von niedrigschwelligen Investitionszuschüssen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft“ in Höhe von 50.000 € mit Datum vom 24.11.2020. Der zweite Bescheid ergeht über „Zuwendungen zur Förderung niederschwelliger Investitionen des von der COVID-19-Pandemie betroffenen Gaststättengewerbes für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen“ in Höhe von 80.000 € mit Datum vom 19.01.2021. Auf beiden Bescheiden wird auf dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung hingewiesen: „Die Bewilligung der Höhe der Zuwendungen ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Die endgültige Festsetzung der Höhe der Zuwendung bleibt einem späteren Bescheid (Schlussbescheid) vorbehalten, der die vorläufige Festsetzung ersetzt und insoweit möglicherweise anders lautet. Die Zuwendung verringert sich insbesondere dann, wenn sich die für die Zweckbestimmung veranschlagten Gesamtausgaben (zuwendungsfähige Ausgaben) ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten.“ Muss ich die in den Bescheiden (vorläufig) bewilligten Zuwendungen ertragsmäßig bereits in den Jahresabschlüssen für 2020 und 2021 berücksichtigen, oder erfolgt die Berücksichtigung erst in dem Jahr, in dem die entsprechenden Schlussbescheide ergehen bzw. erst mit Auszahlung der Zuwendungen? Beide Schlussbescheide liegen aktuell noch nicht vor.
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