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Bargründung,verschleierte Sachgründung,Veräußerung von Wirtschaftsgütern

Ausgangsfall: Die Gesellschafter haben derzeit eine KG. Zum 01.01.2022 wird eine UG gegründet im Rahmen einer Bargründung mit einem Stammkapital von 1.000 €. Die Gesellschafter der KG und der UG sind identisch. Die KG soll aufgelöst werden und das Anlagevermögen der KG wird von der KG an die UG veräußert. Aufgrund der Veräußerung des Anlagevermögens der KG an die UG im Januar 2022 stellt sich die Frage, ob eine Sachgründung vorliegen könnte. Bitte um Stellungnahme, ob die Veräußerung der Anlagegüter durch die KG an die UG im Januar 2022 zu einer Sachgründung führt.
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