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Grundsteuer,Wohnfläche,Keller

Nach den einschlägigen Portalen, auf denen Informationen zur Grundsteuer bezogen werden können, wird der Hinweis gegeben, dass Kellergeschosse prinzipiell außer Ansatz bleiben. Kellerräume werden also grundsätzlich nicht angesetzt. Ausgenommen hiervon sind Aufenthaltsräume mit einer Mindesthöhe von 2,20 m und ausreichenden Fenstern über Bodenhöhe. Während das Kriterium der Mindesthöhe klar ist, stellen sich bei den Fenstern Fragen. Fenster im Kellerbereich werden oft über einen kleinen Schacht, der in der Breite geringfügig über die Breite des Fensters hinausreicht, sowie dann mit einer Tiefe von circa 50–80 cm mit dem Tageslicht erschlossen. Es handelt sich um einen sogenannten Lichtschacht. Einfamilienhäuser, aber auch Reihenhäuser oder ähnliche Bauten, die in den Jahren vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden, weisen durchgängig Fenster aus, die oberhalb der Bodenfläche liegen. Die Räume in den Kellern sind aber in den allermeisten Fällen definitiv nicht zum Wohnen geeignet. Sofern sich in Einzelfällen ein Aufenthaltsraum in diesem Keller befindet, ist dieser dann, da die Fenster über Bodenhöhe liegen, in jedem Fall anzusetzen? Ist alternativ ein durchaus mit absoluter Wohnqualität ausgestatteter Aufenthaltsraum im Keller, der auch die Mindesthöhe erreicht, dessen Fenster aber unterhalb des Bodenniveaus liegen, in keinem Fall zu berücksichtigen? Ist also das Kriterium der Bodenhöhe der allein ausschlaggebende Punkt? Gilt dies auch in dem Fall, wenn die Aufenthaltsräume im Keller allen Kriterien für Aufenthaltsräume entsprechen? Im Anschluss stellt sich dann die Frage, ob es sich bei diesen Räumen um Nutzflächen handelt, wenn das Kriterium der Wohnfläche nicht erfüllt wäre. Einige Häuser verfügen nicht über Lichtschächte. Vielmehr ist der Übergang vom Haus zur Bodenkante abgeböscht. Der Lichteintritt erfolgt also über diese Abböschung durch die Kellerfenster. Die Böschung zieht sich im Regelfall über die gesamte Länge des Hauses hin, also nach Art eines Souterrains. Die Aufenthaltsräume im Keller erhalten also sehr viel Licht von außen. Sowohl die Oberkante der Kellerfenster als auch die Decke des Kellers befinden sich aber unterhalb der Bodenebene. Sind diese Räume dann für Wohnzwecke im Sinne der Grundsteuerermittlung zu berücksichtigen oder nicht?
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