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Sonstige,vGA,Forderungsberichtigung

Zu folgendem Sachverhalt hätten wir gerne eine zweite Meinung. Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 25.5.2020 wurde zwischen dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (GG) der A-GmbH und der A-GmbH ein Darlehensvertrag über 50.000 € geschlossen (A-GmbH gewährt das Darlehen dem GG). GG ist vom § 181 BGB befreit. Das Darlehen wurde in drei Teilzahlungen allerdings bereits zwischen dem 27.3.2020 und dem 22.4.2020, und somit vor dem schriftlichen Darlehensvertrag, ausbezahlt. Im Darlehensvertrag ist eine Verzinsung von 3 % geregelt sowie eine monatliche Rückzahlungsrate von 300 € (zzgl. einmal vierteljährlicher Zinsen) ab dem 1.7.2020. Sicherheiten für die Hingabe des Darlehens wurden der A-GmbH nicht gewährt. Zum 1.9.2020 veräußerte der GG die kompletten 100-%-GmbH-Anteile an einen fremden Dritten. In dem diesbezüglichen notariellen Kaufvertrag gibt es folgenden Passus: „Darlehen des Veräußerers (= GG) an die Gesellschaft (A-GmbH) bestehen nicht, ebenso nicht Darlehen der Gesellschaft an den Veräußerer“. Weitere Ausführungen zu dem Darlehen gibt es im notariellen Abtretungsvertrag der 100-%-Anteile an der A-GmbH nicht. Die im Darlehensvertrag zwischen der A-GmbH und GG geregelten Darlehensraten (inkl. vierteljährlicher Zinsen) wurden nicht wie vertraglich vorgesehen beginnend ab dem 1.7.2020 beglichen; es kam letztendlich zu keiner einzigen Rückzahlungsleistung des GG, da zum 14.12.2020 das Insolvenzverfahren über den GG eröffnet wurde. Für uns fraglich ist nun, ob das „Darlehen“ bei der GmbH als Darlehen per 31.12.2020 zu bilanzieren ist, oder es sich insgesamt dem Grunde nach um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Falls das Darlehen zu bilanzieren wäre, muss nachfolgend aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Wertberichtigung per 31.12.2020 erfolgen?
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