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Kapitalkonten Personengesellschaft,Übernahme Darlehen

Unsere Mandantin ist eine GmbH & Co. KG, an der zwei natürliche Personen als Kommanditisten sowie eine GmbH als Komplementär beteiligt sind. Die GmbH & Co. KG sowie die Verwaltungs-GmbH wurden unterjährig zum 31.08. an eine fremde GmbH veräußert, welche die Stellung des fortan einzigen Kommanditisten und die Gesellschafterstellung in der Verwaltungs-GmbH einnimmt. In den bisherigen Jahresabschlüssen der GmbH & Co. KG wurden die nicht entnommenen Gewinnanteile der Kommanditisten als Verbindlichkeit der Gesellschaft ggü. den Kommanditisten ausgewiesen. Im Veräußerungsvertrag ist geregelt, dass ab dem Veräußerungszeitpunkt Entnahmerechte der ausscheidenden Kommanditisten, auch für bisher nicht entnommene Gewinne, entfallen und auf den Erwerber zusammen mit den Haftkapitalkonten übergehen. Daraus ergeben sich zwei Fragen: 1. Sind die erworbenen Kapitalkonten inkl. der bisher separat ausgewiesenen Verbindlichkeitskonten für nicht entnommene Gewinne weiterhin in getrennter Form (Haftkapital und Verbindlichkeitskonto) des Erwerbers auszuweisen oder erfolgt der Ausweis zusammengefasst als ein Eigenkapital des Erwerbers? 2. Hat die bisherige getrennte Darstellung von Eigenkapital der Kommanditisten (Haftkapital) und nicht entnommener Gewinne als Verbindlichkeiten Auswirkung auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns, da im Veräußerungszeitpunkt das Entnahmerecht entfällt?
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