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Entgeltliches Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft,Veräußerung von Kapitalanlagen und Grundstücken über eine Personengesellschaft,Steuerliche Behandlung von Schuldzinsen bei Erwerb unterschiedlichen Vermögens

Meine Mandanten, vier Brüder, sind beteiligt an einer GbR mit landwirtschaftlichen Einkünften, Kapitaleinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie an einer OHG mit gewerblichen Einkünften. Die Beteiligungsverhältnisse bei beiden Firmen sind 3 x 30 % und 1 x 10 %. Außerdem sind die vier Brüder noch mit je 1/8 beteiligt an einer Grundstücksgemeinschaft. Der Gesellschafter mit 10 % Beteiligung will seine Anteile an der GbR, an der OHG und an der Grundstücksgemeinschaft an seine Brüder für 1.500.000 € verkaufen. Im Entwurf des Notarvertrags ist nur der Kaufpreis von 1.500.000 € genannt ohne Aufteilung, was auf die GbR, die OHG, die Grundstücksgemeinschaft oder auf das Privatvermögen entfällt. Meiens Erachtens ist eine Aufteilung zwingend erforderlich. Können Sie dem zustimmen? Das Kapital des ausscheidenden Gesellschafters weist in der GbR einen Betrag von 100.000 € und in der OHG einen Betrag von 140.000 € aus. Der Kaufpreis für den OHG-Anteil würde 180.000 € und der Kaufpreis für den GbR-Anteil würde 1.040.000 € betragen. Der Kaufpreis für das Privatvermögen würde sich auf 280.000 € belaufen. Der Betrag von 1.500.000 € wird mit einem Darlehen der verbleibenden drei Brüder finanziert. Ist für den Unterschied zwischen Kaufpreis und Kapital eine Buchwertaufstockung vorzunehmen und das Kapital der verbleibenden Gesellschafter entsprechend zu erhöhen? Ist zum Ausscheidungszeitpunkt 31.05.2022 eine Bilanz zu erstellen? Sind hier schon die erhöhten Buchwerte auszuweisen? Ist die Höhe des Veräußerungsgewinns in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auszuweisen? Ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinns des ausscheidenden Gesellschafters eine gesonderte Bilanz zu erstellen? Können die Darlehenszinsen für das Darlehen von 1.500.000 € steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden? Soweit Geldvermögen übertragen wurde, ist m.E. ein Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
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