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§ 3 GrStG,§ 5 Abs. 2 GrStG,Keine Befreiung für Wohnbereiche

Unser Mandant betreibt ein Behindertenwohnheim, dieses ist in Besitz einer GmbH & Co. KG (keine gGmbH). Besteht für derartige Einrichtungen eine grundsätzliche Grundsteuerbefreiung/-begünstigung, sind evtl. noch zusätzliche Umstände ausschlaggebend? Wird die Befreiung dann in der Grundsteuererklärung unter dem Punkt „Befreiungen“ oder „Herrichtung für Befreiungen“ eingetragen, welche der Ordungszahlen (1–15) im Formular kommt zur Anwendung? Wie werden die Flächenangaben ermittelt, gilt alles als Nutzfläche, oder wird es wie ein privates Wohnhaus betrachtet und nur die Wohnflächen werden als solche für die Erklärung herangezogen, und die tatsächlichen Nutzflächen wie Büros, Wäscheraum etc. bleiben unberücksichtigt?
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