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Sonstige,Gemeinnützigkeit,Erlass

Ein seit 2013 bestehender gemeinnütziger steuerbefreiter eingetragener Verein mit dem Zweckbetrieb Kindergarten hat zum 10.1.2020 in der Mitgliederversammlung eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. In dieser wurde hauptsächlich eine Namensänderung vorgenommen und die gesamte Satzung neu für das Vereinsregister aufgesetzt. Diese wurde sodann mit notarieller Beglaubigung im Vereinsregister eingetragen. In dieser Satzung wurde irrtümlicherweise die ursprüngliche Vermögensbindung aus der Satzung gem. § 60a AO nicht wieder aufgenommen, so dass keine Bestimmung in der eingereichten Satzung über die Vermögensweitergabe bei Beendigung des Vereins erfolgte. In der bisherigen Satzung aus dem Jahr 2013 wäre das Vermögen bei Auflösung der Gesellschaft an eine andere gemeinnützige Körperschaft übertragen worden. Die Finanzverwaltung hat nach Kenntnisnahme der neuen Satzung im Jahr 2022 die Gemeinnützigkeit zwei Jahre rückwirkend aufgehoben, da keine Bestimmung zur Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins erfolgte. Der Verein hat Körperschaftsteuererklärungen im Dreijahreszeitraum abgegeben, zuletzt für 2017–2019. Für diesen Zeitraum gab es einen steuerbegünstigenden Bescheid zum selben Zeitpunkt. Die Satzung wurde unverzüglich angepasst, so dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung wiederhergestellt ist. 1. Besteht die Möglichkeit, wegen der nichtgewollten irrtümlicherweise fehlenden Vermögensbindung in der Satzung eine Steuerpflicht für den schädlichen Zeitraum zu verhindern, ggf. nach § 163 AO? 2. Wie ist bei der Steuerpflicht in dem schädlichen Zeitraum mit den versteuerten Mitteln zu verfahren? Besteht dann die Möglichkeit, diese an die Mitglieder ohne erneuten Verstoß gegen die Vermögensbindung auszuschütten?
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