Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Gewinnverteilung GbR,Feststellung Jahresabschluss,§ 722 BGB

Unser Mandant ist eine Mietpool GbR. Der Gesellschaftsvertrag enthält hinsichtlich des Jahresabschlusses lediglich folgende Formulierung: „Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt jährlich (erstes Jahr = Rumpfwirtschaftsjahr) durch den Geschäftsführer. Über die Verwendung des Ergebnisses wird in der Gesellschafterversammlung beschlossen.“ Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelungen bezüglich der Kapitalkonten. Bei der letzten Gesellschafterversammlung wollte der Geschäftsführer einen Beschluss über die Verrechnung des Fehlbetrags vorschlagen/vornehmen. Vorschlag Beschlussfassung: „Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 weist einen Verlust von insgesamt 35.987,35 € aus. Hierdurch ist ein Kapitalfehlbetrag entstanden, welcher bei den einzelnen Gesellschaftern zu einem negativen Kapitalkonto geführt hat. Das negative Kapitalkonto ist von den Gesellschaftern auszugleichen. Der anteilige Betrag wird bei der Ausschüttung im Dezember 2020 in Abzug gebracht.“ Dieser Beschlussvorschlag wurde dann in der Versammlung zurückgenommen. Hintergrund war, dass von einem Gesellschafter darauf hingewiesen wurde, dass erstmal ein Feststellungsbeschluss benötigt wird, bevor ein Verwendungsbeschluss gefasst werden kann. Frage: Muss der Jahresabschluss einer GbR festgestellt werden? Kann der Ausgleich eines negativen Kapitalkontos als „Ergebnisverwendung“ beschlossen werden?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen