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Überbrückungshilfe IV,Schadenersatz,Betriebsschließung

Meine Mandantin muss ihren Betrieb für ca. eine Woche aufgrund eines Wasserschadens im Ladenlokal Anfang Februar schließen. Die Umsätze sind im Moment sehr rückläufig (über 60 %), sodass eigentlich Corona-Überbrückungshilfe IV beantragt werden kann. Hier stellt sich die Frage, wie die Schließung zu berücksichtigen ist, weil diese ja nicht coronabedingt, sondern reparaturbedingt ist. Die Reparaturkosten werden von der Versicherung erstattet und fallen beim Antrag so oder so raus. Was mache ich aber mit der Betriebsunterbrechungsversicherung? Wird dieser Betrag zu den Einnahmen gerechnet und beeinflusst somit die Quote?
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