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Vorabausschüttung,Bilanzierung

Eine GmbH möchte, soweit es möglich ist, ihren Gewinn nicht offen ausweisen. Wir haben hierzu im ersten Schritt die Aufstellung des JA unter teilweiser Ergebnisverwendung vorgeschlagen und zum Ende des Geschäftsjahres eine Vorabausschüttung vorgenommen. Nunmehr möchten die Gesellschafter noch vor Feststellung des Jahresabschlusses eine weitere Vorabausschüttung beschließen, welche sodann im Abschluss noch als Verbindlichkeit ausgewiesen werden soll. Für uns stellt sich die nun die Frage, ob bei „Beschluss und Auszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Feststellung des Jahresabschlusses“ (also im Jahr 2022) noch eine Verbindlichkeit im Jahr 2021 ausgewiesen und somit der Bilanzgewinn gemindert werden kann? Entsprechend unserer Recherche scheint es hier unterschiedliche Rechtsauffassungen zu geben. Wie sehen Sie das?
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