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Buchung Überbrückungshilfe III,Abgrenzungsfragen,§ 5 EStG

Die Überbrückungshilfe III wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 festgesetzt. Der Bescheid ergeht z.B. im August 2021. Müssen die Förderungen der einzelnen Monate in den jeweiligen Monaten verbucht werden oder kann der gesamte Betrag im Monat August erfolgen? Gibt es hierzu ein Wahlrecht?
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