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GrSt,Land- u. Forstwirtschaft,Grundverm.,Abgrenzungsfragen,§ 232 BewG

Stellen land- u. forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die ertragsteuerlich kein Betriebsvermögen darstellen (weil zu gering im Umfang oder von Anfang an Dritten zur Nutzung überlassen), einen Steuergegenstand gem. § 2 Nr. 1 oder gem. § 2 Nr. 2 GrStG dar?
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