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Rechnungskorrektur,Formale Anforderungen,§ 14 UStG

Wir haben eine Anfrage zum Thema Rechnungskorrekturen oder Storno-Rechnungen. Der Mandant hat eine Rechnung erteilt und möchte jetzt aufgrund von Materialrücknahmen eine Rechnungskorrektur bzw. eine Stornorechnung über die zurückbekommene Ware erteilen. Die Angaben zur Rechnungsstellung lt. § 14 UStG werden erfüllt. Muss der Betrag als positiv oder negativ ausgewiesen werden? Oder wird durch die Überschrift Rechnungskorrektur/Stornorechnung ausgedrückt, unabhängig vom Vorzeichen, dass der ausgewiesene Betrag beim Leistungserbringer in Abzug gebracht wird? Verhält es sich bei Gutschriften konform? Zum Beispiel: Der Leistungsempfänger schreibt eine Gutschrift (positiver Betrag) über diverse Tätigkeiten unter Angabe von Std. Im Nachgang stellt der Leistungsempfänger fest, dass die angegebenen Stunden doppelt berechnet wurden. Veranlasst der Leistungsempfänger eine Storno-Gutschrift mit negativem oder positivem Betrag?
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