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GrSt,wirtschaftliche Einheit,Anteilige Verkehrsflächen,§ 244 BefG

Es geht um ein Reihenhaus. Dieses Reihenhaus (und 97 andere) wurde neu gebildet aus einer Baufläche – realgeteilter Gesamtgrundbesitz. Das Eigentum wurde für das Reihenhaus wie folgt gebildet: für das Haus, einen Stellplatz und einen Anteil am Gemeinschaftsgrundstück. Im Grundbuch wurde die Bezeichnung gefunden für Gebäude- und Freifläche (Haus), den Stellplatz (extra Grundbuch mit Flur- und Flurstücksbezeichnung) und 1/98 Miteigentumsanteil an dem Grundstück „Verkehrsfläche Straße 1, Straße 2 und Straße 3“. Fraglich ist, wie die Verkehrsfläche im Rahmen der neuen Grundsteuer zu berücksichtigen ist. Die Straßen 1 und 3 umgeben das ganze Gebiet. Straße 2 ist innerhalb des Gebiets als Gemeinschaftsgrundstück bezeichnet. Keine Straße ist mit Schranke abgegrenzt. Alle Straßen sind öffentlich befahrbar. Die Straßen 1 und 3 sind nicht im Eigentum als Gemeinschaftsgrundstück enthalten. Wie (ja/nein) ist der Anteil der Verkehrsfläche Straße 2 zu berücksichtigen? Ist hierzu im alten oder im neuen Erlass etwas geregelt – grundsätzlich? Spielt es eine Rolle bzw. spricht dann mehr dafür (einzubeziehen in Grundsteuerwert), wonach die Straßenreinigung bemessen wird?
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