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Bewertung,Einheitswert,Feststellung

Die Feststellung der Einheitswerte ist bekanntlich auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 vorzunehmen. Die streitige Immobilie befand sich im Jahr 1964 in einer Kleinstadt mit 25.000 Einwohnern. Nunmehr wurde im Rahmen der Gebietsreform eine Zusammenlegung von Gemeinden vorgenommen. Das Finanzamt hat nun bei der Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1921 eine Gemeinde-Größenklasse von 100.000 bis 500.000 Einwohnern angenommen. Dies halte ich für nicht richtig. Des Weiteren hat das Finanzamt eine auf den 1. Januar 1921 durchschnittlich angesehene Ausstattung eines Neubaus auf den 1.1.1964 als gut oder sogar als sehr gut eingestuft. Was ist hiervon zu halten?
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