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Selbstanzeige,Gesamtrechtsnachfolge,Täter

Ein Steuerpflichtiger hat sowohl für sich selbst als auch für einen Erblasser als Gesamtrechtsnachfolger und steuerlich Verpflichteter nach § 45 AO durch Nichtabgabe von Steuererklärungen voraussichtlich Einkommensteuer hinterzogen. Ist die Wirksamkeit einer Selbstanzeige in eigener Sache gefährdet, wenn der Steuerpflichtige in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger und steuerlich Verpflichteter für den Erblasser keine Selbstanzeige erstattet? Oder handelt es sich um zwei strikt zu trennende Vorgänge (Selbstanzeige in eigener Sache und Selbstanzeige als Gesamtrechtsnachfolger und steuerlich Verpflichteter in fremder Sache)?
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