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Grundsteuerreform,Ungenutzte Gebäude,§ 246 BefG

Müssen nicht mehr genutzte ehemalige Betriebsgebäude (Hallen und Werkstätten), die sich nach der Betriebsaufgabe in Privatbesitz befinden, im Rahmen der Grundsteuererklärung als Nutzflächen angegeben werden? Die Gebäude sollen abgerissen und das Grundstück soll verkauft werden. Wie verhält es sich grundsätzlich mit nicht mehr genutzten Gebäudeteilen wie Garagen, Scheunen und Werkstätten, wenn sich diese nach Betriebsaufgabe in Privatbesitz befinden und durch den Eigentümer nicht mehr genutzt werden? Beispiel: 89-jährige Mandantin lebt allein. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus (190 qm Wohnfläche), eine Werkstatt (ca. 60 qm Nutzfläche), drei Garagen, zwei Scheunen (ca. 150 qm Nutzfläche) und ein Geräteschuppen (ca. 40 qm Nutzfläche).
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