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Grundsteuerreform,Zurechnung,Erklärungspflichten,§ 228 BewG

Ich beziehe mich auf § 228 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG in Verbindung mit A. 228 AEBewGrSt. Hauptfeststellungszeitpunkt ist 01.01.2022. Wenn unterjährig verkauft wird, ist es dem neuen Käufer zuzurechnen. Es steht bei den angegebenen Paragraphen nicht, auf welchen Zeitpunkt sich die Zurechnung bezieht. Es steht dort nur, dass derjenige verpflichtet ist abzugeben, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Nimmt man den Hauptfeststellungszeitpunkt als Zeitpunkt, dem die Einheit zuzurechnen ist? Oder den Erklärungszeitpunkt bzw. den Raum 01.07.–31.10. zum Beispiel? Es ist ja für unterjährige Verkäufer ein Unding, dass diese, obwohl dann nicht mehr Eigentümer, eine Erklärungspflicht haben. Falls der Hauptfeststellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Zurechnung ist (meine Vermutung, bzw. es steht nicht anders in den Fundstellen) und sich o.g. Problem ergibt: Kann man dann zivilrechtlich, z.B. im Kaufvertrag, festhalten, dass der neue Eigentümer diese Pflichten übernimmt? Klar wäre die gesetzliche Pflicht noch beim alten Eigentümer, aber dieser könnte das dann ja über das Vertragsrecht quasi weitergeben – ginge das? Über Ihre Einschätzung würde ich mich freuen, vielleicht gibt es hierzu ja auch irgendwo ein Urteil (vergleichbar) o.Ä.
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