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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben,§ 148 Satz 1 AO,Pauschbeträge für Sachentnahmen bei Raucherkneipen

Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von a) kalten Speisen, b) kalten und warmen Speisen gibt es Pauschbeträge für den Eigenverbrauch. Wie wird es bei den sog. Raucherkneipen gehandhabt? Gelten dort nur die anteiligen Beträge zum vollen Steuersatz? Oder gibt es für Raucherkneipen überhaupt keinen pauschalierten Ansatz?
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