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Überbrückungshilfe IV,Betriebsschließung,Sonderregelung

Mein Mandant, Gastronomiebranche, durchschnittlicher Jahresumsatz 1,2 Mio. €, möchte im Februar und März 2022 den Betrieb herunterfahren, wahrscheinlich sogar für drei bis vier Wochen komplett schließen und die Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld für die Angestellten ist gestellt und genehmigt. Der Januar 2022 ist gut gelaufen, es ist mit einem Umsatzrückgang zum Referenzmonat Januar 2019 nur von 15 % bis 20 % zu rechnen, so dass für den Januar 2022 keine Überbrückungshilfe beantragt werden kann. Für die Monate Februar und März prognostiziert der Mandant einen Umsatzrückgang von mehr als 70 % und hätte somit Anspruch auf 90 % Fixkostenzuschuss. Mein Problem liegt jetzt in der Frage, ob die Betriebsschließung nicht den Anspruch auf Überbrückungshilfe IV (teilweise) ausschließt? Denn nach Tz. 1.2 der FAQs ist eine freiwillige Schließung bisher nur für den Monat Januar 2022 bei glaubhafter Begründung ausgenommen. Mein Problem liegt in der Berechnung der Überbrückungshilfe, wenn teilweise geschlossen wird. Wie beziehe ich diese Wochen ein? Oder braucht – aufgrund der Betriebsgröße – nur generell der Referenzumsatz 2019 mit dem laufenden Umsatz 2022 verglichen zu werden, ohne dass genauer untersucht werden muss, ob eine Betriebsschließung vorliegt und aus welchen Gründen diese vorliegt (Meinung des Mandanten)?
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